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Vertragsunterlagen, ein aufgeschlagener Kalender und eine Kaffeetasse auf einem Holztisch

Verbraucher

Stromvertrag wechseln: worauf es bei der Kündigungsfrist ankommt

Preisgarantie, Bonuslaufzeit und Kündigungsfrist greifen selten am selben Tag. Welche Termine im Vertrag zusammen betrachtet gehören.

Stand: 04.08.2026 · Lesezeit 4 Minuten

Bei Energieverträgen laufen mehrere Termine nebeneinander, und sie fallen fast nie auf denselben Tag: die Erstlaufzeit, das Ende einer Preisgarantie, die Auszahlung eines Bonus und die eigentliche Kündigungsfrist. Wer nur einen dieser Termine im Blick hat, verpasst regelmäßig die anderen.

Die gesetzlichen Grenzen der Laufzeit

Für Verbraucherverträge über Strom und Gas gelten seit der Reform des Vertragsrechts klare Obergrenzen. Die Erstlaufzeit darf höchstens 24 Monate betragen. Danach darf sich der Vertrag nicht mehr automatisch um ein weiteres Jahr verlängern.

Stattdessen läuft er auf unbestimmte Zeit weiter und ist mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar. Für Verbraucher bedeutet das: Nach Ablauf der Erstlaufzeit ist niemand mehr für ein volles Jahr gebunden, auch wenn der Vertrag ansonsten unverändert weitergeführt wird.

In der Grundversorgung gelten kürzere Fristen

Wer keinen eigenen Vertrag abgeschlossen hat, wird vom örtlichen Grundversorger beliefert. Hier gilt eine andere Regel: Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen, geregelt in der Stromgrundversorgungsverordnung und ihrem Gaspendant.

Die kurze Frist ist ein Vorteil, kein Nachteil. Sie erlaubt einen Wechsel praktisch jederzeit. Wer in der Grundversorgung ist, muss deshalb nicht auf einen Stichtag warten, sondern kann sofort vergleichen und wechseln.

Wann ein Sonderkündigungsrecht entsteht

Unabhängig von der vereinbarten Laufzeit entsteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Versorger den Preis erhöht. Die Erhöhung muss vorher und in Textform angekündigt werden. Ab der Ankündigung besteht ein Zeitfenster, in dem der Vertrag beendet werden kann, ohne die reguläre Frist einzuhalten.

Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen:

Was beim Umzug gilt

Ein Umzug beendet den Stromvertrag nicht automatisch. In der Regel nimmt der Versorger den Vertrag an die neue Adresse mit, sofern er dort liefern kann.

Kann er das nicht, oder ändern sich die Konditionen durch den Wechsel des Netzgebiets, entsteht üblicherweise ein Sonderkündigungsrecht. Viele Verträge sehen darüber hinaus vor, dass bei einem Umzug ohnehin mit kurzer Frist gekündigt werden kann. Die genaue Regelung steht in den Vertragsbedingungen und unterscheidet sich zwischen Anbietern.

Wichtig ist der Zählerstand am Auszugstag. Er sollte abgelesen, notiert und möglichst fotografiert werden. Er ist die Grundlage der Schlussrechnung, und spätere Korrekturen sind ohne eigenen Beleg schwer durchzusetzen. Wer sich am neuen Wohnort nicht rechtzeitig um einen Vertrag kümmert, landet zunächst in der Grundversorgung. Das ist unproblematisch, weil sie mit zwei Wochen Frist kündbar ist, in der Regel aber teurer als ein selbst gewählter Tarif.

Preisgarantie und Bonus sind keine Fristen

Eine Preisgarantie sagt nichts über die Kündbarkeit aus. Sie legt nur fest, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum unverändert bleiben. Eine eingeschränkte Preisgarantie deckt oft nur den Beschaffungs- und Vertriebsanteil ab. Steigen Netzentgelte, Steuern oder Abgaben, darf der Preis trotzdem steigen, und je nach Ausgestaltung entsteht dann kein Sonderkündigungsrecht.

Auch ein Neukundenbonus ist kein Termin im Vertragsrecht, sondern eine Zahlungsbedingung. Er wird häufig erst nach zwölf Monaten ununterbrochener Belieferung fällig. Eine Kündigung vor diesem Zeitpunkt kann den Anspruch entfallen lassen, selbst wenn sie fristgerecht ist.

Die vier Termine an einem Ort

Praktisch hilft es, die vier Daten einmal aus dem Vertrag herauszuschreiben und gemeinsam zu notieren:

  1. Beginn der Belieferung und Ende der Erstlaufzeit
  2. Ende der Preisgarantie
  3. Frühester Zeitpunkt der Bonusauszahlung
  4. Kündigungsfrist und der daraus folgende späteste Kündigungstermin

Erst aus diesen vier Zahlen ergibt sich, wann ein Wechsel sinnvoll ist. Der Kündigungstermin allein reicht nicht, denn er kann vor der Bonusauszahlung liegen. Eine Kündigung, die formal korrekt ist, kann so trotzdem Geld kosten.

Eine Kündigung sollte in Textform erfolgen und die Kundennummer sowie die Zählernummer enthalten. Wer über einen neuen Anbieter wechselt, muss in der Regel nicht selbst kündigen, sollte die Kündigungsbestätigung des alten Versorgers aber aufbewahren.

Quellen

  1. Bundesnetzagentur: Kündigung und Lieferantenwechsel. bundesnetzagentur.de
  2. Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), § 20 Kündigung. gesetze-im-internet.de

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Energie-, Steuer-, Rechts- oder Anlageberatung dar. Angaben beziehen sich auf den genannten Stand und können sich ändern. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an eine fachkundige Stelle.

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